Allgemeine
Geschäftsbedingungen
- Allgemeine Regelungen
Stefan Walch bietet Komplettleistungen oder Einzelleistungen an. In Auftrag gegeben werden können das Gesamtleistungsangebot oder die Einzelangebote. Die konkreten Leistungen bestimmen sich nach dem konkreten Auftrag.
Einzelangebote sind:
Getränkebereitstellung:
Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch, komplettes Sortiment von alkoholischen und alkoholfreien Getränken, Spirituosen und Warmgetränken
Speisenbereitstellung:
Abrechnung nach gebuchter Personenzahl, Zusammenstellung nach individueller Absprache (Buffet, Fingerfood, Flying- Buffet, Snacks, Frontcooking)
Equipmentbereitstellung:
Tische, Stühle, Tischwäsche, Hussen, Geschirr, Gläser, Besteck, Küchengeräte, Buffetequipment, Kühlsysteme,
Bühnenaufbauten, Zeltsysteme aller Art
Technikbereitstellung:
Beleuchtung, Strom, Wasseranschlüsse legen
Dienstleistungsbereitstellung:
Veranstaltungsleiter, Logistiker für Auf- und Abbau, Servicemitarbeiter, Köche und Küchenmitarbeiter, Reinigungskräfte
Location-Bereitstellung:
Ladengeschäft „Die Speyerer Fleischboutique“, Gilgenstraße 14 in 67346 Speyer
- 1 Geltung der Vertragsbedingungen
- In allen Vertragsbeziehungen, einschließlich der vorvertraglichen Kontaktaufnahme, in denen Verträge mit Unternehmern i. S. d. § 14 BGB, also mit natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) die genannten Leistungen erbringt, gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Entgegenstehende bzw. ergänzende Bedingungen – insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers – werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Stefan Walch einen solchen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich zu widersprechen.
- 2 Vertragsschluss
- Stefan Walch kann Angebote von Auftraggebern innerhalb von 4 Wochen annehmen. Angebote von Stefan Walch sind freibleibend. Im Zweifel sind das Angebot oder die Auftragsbestätigung von Stefan Walch für den Vertragsinhalt maßgebend.
- Der Vertragsschluss sowie spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen.
- Alle Kündigungen, Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
- 3 Vertragsbindung
- Die Zusammenarbeit erfordert ein hohes Maß an Vertrauen, Zusammenwirken und Einigungsbereitschaft. Durch Gesetz oder Vertrag vorgesehene Fristsetzungen des Auftraggebers müssen – außer in Eilfällen – mindestens 10 Werktage betragen.
- Sollte der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Auftraggeber zur Lösung vom Vertrag (z. B. durch Rücktritt, Kündigung oder Schadensersatz statt der Leistung) oder zur Minderung der Vergütung berechtigen, so muss der Auftraggeber über diese Konsequenzen des fruchtlosen Fristablaufes schriftlich zusammen mit der Fristsetzung androhen. Im Fall der Nichtbeachtung der Frist durch Stefan Walch kann der Auftraggeber sich vom Vertrag lösen. Im Falle eines Rücktritts muss der Auftraggeber diesen 2 Wochen vor Beginn des Ausführungstermins erklären.
- Über die schon erbrachten Leistungen wird ggf. nach den vorliegenden Bedingungen abgerechnet. Rechnungen sind zahlbar sofort nach Erhalt ohne Abzug. Vorauszahlungen betragen bis zu 30% des Nettorechnungsbetrages. Im Falle das der Kunde den Auftrag nicht mehr ausgeführt wünscht oder die Annahme der Leistung verweigert, haftet er für die volle Gegenleistung. Diese mindert sich auf 50% bei einer Absage und Verweigerung der Annahme bis 1 Woche vor dem Veranstaltungstermin, auf 20% bei einer Absage 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin. Der Nachweis, dass Stefan Walch eine höhere Ersparnis durch Nichtausführung des Auftrages und damit einen geringeren Gewinnausfallschaden hat, wird dem Kunden ausdrücklich gestattet.
Gerichtsstand ist für alle aus dem Vertragsverhältnis entsprechenden Rechtsstreitigkeiten Speyer. - Die Vertragspreise gelten vier Monate ab Vertragsschluss. Nach Ablauf dieser vier Monate ist Stefan Walch berechtigt, nachgewiesene Preiserhöhungen von Lieferanten und in diesen Zeitraum fallende Tariflohnerhöhungen und Transportkostenerhöhungen auf Nachweis an den Auftraggeber weiterzugeben.
Bei einer solchen Preiserhöhung hat der Auftraggeber das Recht zur Vertragsauflösung.
- 4 Rechte von Stefan Walch
Von Stefan Walch dem Auftraggeber vorvertraglich überlassene Gegenstände oder Unterlagen (z. B. Gestaltungsvorschläge, Rezepte, Gestaltungsideen für Veranstaltungen, Konzepte, Planungen) sind geistiges Eigentum von Stefan Walch. Sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurück zu geben und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Stefan Walch vom Auftraggeber nicht benutzt werden.
- 5 Preise
- Die Vergütung richtet sich nach den Vereinbarungen im Einzelvertrag.
- Wird ein Einzelpreis pro Teilnehmer für die Speisenbereitstellung vereinbart, so ist dieser für die Teilnehmerzahl kalkuliert. Die entsprechenden Leistungen von Stefan Walch sind gemäß den vereinbarten Teilnehmerzahlen vorbereitet.
- Ob die Leistungen abgenommen, d. h. die Teilnehmerzahl tatsächlich erreicht wird, ist für die Vergütung, aufgrund der Vorbereitung, Kalkulation und der Vereinbarung, unerheblich. Der Auftraggeber kann Ersparnisse nachweisen, die Stefan Walch in der nachgewiesenen Höhe von dem Gesamtpreis abziehen muss.
- Bei einer Erhöhung der Teilnehmerzahl innerhalb eines Zeitraumes von 8 Tagen vor der Veranstaltung wird Stefan Walch auf der gleichen Preiskalkulation und demselben Einzelpreis wie im Angebot die Leistung erbringen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Teilnehmererhöhung 10 % nicht übersteigt. Anderenfalls muss der Auftraggeber mit Stefan Walch eine neue Vereinbarung treffen.
- Ist die Teilnehmerzahl um 10 % reduziert, wird Stefan Walch dem Auftraggeber anbieten, den Einzelpreis pro anwesenden Kunden angemessen zu erhöhen, wenn sich dadurch eine für den Kunden günstigere Alternative als die Bezahlung der nicht abgenommenen Leistungen ergibt.
- Der Nachweis, dass Stefan Walch eine höhere Ersparnis durch Nichtausführung des Auftrages und damit einen geringeren Gewinnausfallschaden hat, wird dem Auftraggeber ausdrücklich gestattet.
- Ist vereinbart, dass Getränke neben den Speisen geliefert werden sollen, wird Stefan Walch Einzelpreise für die Getränke mit dem Auftraggeber vereinbaren. Dabei werden die Getränke nach jeweiliger Gebindegröße, Kiste oder Flasche, abgerechnet. Angebrochene Flaschen, Kisten oder Kartons werden zum vollen Gebindepreis berechnet, die Ware dem Kunden belassen.
- Ist vereinbart, dass Servicemitarbeiter eingesetzt werden sollen, können Zusatzvereinbarungen im Einzelvertrag getroffen werden. Als Einsatzzeit gilt ausschließlich die Zeit vor Ort.
- 6 Vergütung, Zahlung
- Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung fällig. Skonto wird nicht gewährt. Stefan Walch ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verlangen. Das Geltendmachen eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger als von Stefan Walch geltend gemacht.
- Stefan Walch ist berechtigt, Mahnkosten je Mahnung mit 5,00 € anzusetzen.
- 7 Reisekosten
- Reisekosten und Aufenthaltskosten der Mitarbeiter von Stefan Walch und deren Erfüllungsgehilfen werden vereinbart und berechnet in Abhängigkeit der Entfernung vom Geschäftssitz von Stefan Walch beziehungsweise des Wohnsitzes der Erfüllungsgehilfen zu dem Veranstaltungsort.
- Im Falle längerer Anfahrt von mehr als 50 km wird eine Zusatzvereinbarung über die Fahrtzeit getroffen.
- 8 Aufrechnung
Die Aufrechnung gegen Forderungen von Stefan Walch ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- 9 Mitwirkungspflichten/Leistungsstörungen von Seiten des Auftraggebers
- Wird Stefan Walch nicht auf dem Auftraggeber bekannte besondere Erschwernisse für die Leistung, insbesondere spezielle Diätanforderungen oder Besonderheiten beim Teilnehmerkreis, z. B. bei Berücksichtigung von Behinderung von Teilnehmern, hingewiesen, gehen entsprechende Verzögerungen oder Mehraufwendungen zu Lasten des Auftraggebers.
- Hat der Auftraggeber sonstige im Vertrag vorgesehene Leistungen zur Mitwirkung und Information für Stefan Walch verletzt, haftet er für die daraus entstehenden Mehraufwendungen und Kosten.
- Hat der Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen seine verabredeten Mitwirkungsleistungen unterlassen und ist deshalb die Leistung von Stefan Walch gar nicht zu erbringen, schuldet er die volle Vergütungsleistung, wobei er den Nachweis von Ersparnissen für Stefan Walch erbringen kann.
- 10 Leistungsstörungen auf Seiten von Stefan Walch; Haftung
- Stefan Walch leistet Gewähr dafür, dass die Leistung die in dem Einzelvertrag vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale hat. Soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, bezieht sich die Haftung darauf, dass sich die Leistungen für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche, Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Auftraggeber bei Leistungen dieser Art erwarten darf.
- Wird die Leistung von Stefan Walch im Sinne des § 275 BGB unmöglich oder kann sie gemäß § 275 Abs. 2 BGB verweigert werden, entfällt die Leistungspflicht von Stefan Walch und jeglicher Anspruch des Auftraggebers, es sei denn, dies ist auf eine Pflichtverletzung von Stefan Walch, die Stefan Walch zu vertreten hat, zurückzuführen.
- In diesem Fall, dass Stefan Walch eine Pflichtverletzung zur vertreten hat, steht dem Auftraggeber das Recht auf Nachlieferung und Nachbesserung zu.
Die Mängelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass Stefan Walch dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Feststellung der Mängelrüge. - Falls die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist endgültig fehlschlägt, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten oder das Schuldverhältnis kündigen. Die Voraussetzungen bezüglich der Regelungen zur Vertragsbindung sind bei der Nachfristsetzung einzuhalten.
- Erbringt Stefan Walch Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann Stefan Walch den Mehraufwand entsprechend den Regelungen des Einzelvertrages in Rechnung stellen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht nachweisbar ist oder Stefan Walch nicht zuzuordnen ist.
- Anspruch auf Schadensersatz hat der Auftraggeber im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungsweise oder Unterlassung von Stefan Walch oder bei ausdrücklicher Abgabe von Garantien. In jedem Fall haftet Stefan Walch für jedes Verschulden, wenn durch die Pflichtverletzung Leben, Körper oder Gesundheit von Menschen verletzt werden.
- Die Haftung ist in den vorgenannten Fällen begrenzt auf den typischerweise bei dem vorliegenden Geschäft entstehenden Schaden.
- Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche gegen Stefan Walch ausgeschlossen. Haftungsbegrenzung oder Haftungsausschluss gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Verletzung von Stefan Walch oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Haftungsbegrenzung und Ausschluss gelten ferner nicht, falls und soweit Stefan Walch nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes haften.
- Die Einschränkung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz gilt auch dann, wenn Stefan Walch Beratungsaufgaben übernommen hat und dabei die Beratungspflicht verletzt.
- 11 Lieferung, Gewährleistung
- Die Ware wird zum Leistungsort, der sich aus dem Vertrag ergibt, seitens Stefan Walch geliefert.
- Ab der Ladekante des Transportfahrzeuges geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unverzüglich die Ware zu überprüfen. Bei der Überprüfung erkennbarer Ansprüche sind sofort noch in Anwesenheit der Erfüllungsgehilfen von Stefan Walch bekanntzugeben, anderenfalls spätestens zwei Stunden nach Lieferung. Die entsprechende Beweislast für das Vorliegen des Mangels bei Übergabe liegt bei dem Auftraggeber.
- 12 Abnahme
- Nutzt der Auftraggeber die Leistung, gilt die Leistung als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
- Im Fall der Vereinbarung einer gesonderten Abnahme, die aufgrund des Umfangs der Lieferung/ Leistung erforderlich ist, kann Stefan Walch eine schriftliche Abnahmeerklärung verlangen.
- Enthält der Vertrag die Pflicht von Stefan Walch zur Erstellung eines Konzepts, so kann Stefan Walch für das Konzept eine getrennte Abnahme verlangen.
- 13 Verjährung
Für alle Ansprüche gegen Stefan Walch auf Schadensersatz bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Begrenzung auf ein Jahr gilt nicht hinsichtlich Ansprüche auf Schadensersatz, sofern Stefan Walch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft oder es sich um die Verletzung von Leib und Leben handelt. In diesem Fall der Haftung gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.
- 14 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der BRD. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.
- Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Geschäftssitz von Stefan Walch.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksamen Regelungen soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
- Verleihgeschäft
- Die Vergütung richtet sich nach den Vereinbarungen im Einzelvertrag.
- Die Preise beinhalten keine Kosten für Verpackung, Versicherung, Auf- und Abbaukosten, Transportkosten, sonstige Kosten. Diese Kosten wird Stefan Walch, sollten die entsprechenden Dienste von Stefan Walch ausgeführt werden können, dem Auftraggeber zusätzlich berechnen. Sind derartige zusätzliche Leistungen nicht ausdrücklich vereinbart, sind sie aber von Stefan Walch zu erbringen, um den Auftrag zu erfüllen, so gilt der Auftrag als stillschweigend erteilt. Stefan Walch erhält für derartige Leistungen das Entgelt, das sich aus der Preisliste ergibt, anderenfalls das ortsüblich angemessene.
- Die Vergütung wird auch fällig, wenn die gemieteten Artikel vorzeitig und/oder unbenutzt zurückgegeben werden.
- Werden die Mietartikel nicht termingerecht zurückgegeben, verlängert sich das Mietverhältnis automatisch bis zum Tag der Rückgabe. Jeder weitere Tag wird mit 20 % des Mietpreises berechnet. Gibt der Auftraggeber Mietgegenstände beschädigt zurück bzw. erklärt er, dass er die Gegenstände nicht zurückgeben kann bzw. gibt er die Gegenstände trotz Fristsetzung nicht zurück, so zahlt der
Auftraggeber an Stefan Walch bis zu diesem Zeitpunkt die Miete und für den Verlust des jeweiligen Gegenstandes oder für den Verbleib beim Auftraggeber den Preis, der in den dafür vorgesehenen Preislisten enthalten ist. Ist ein Preis in der Preisliste nicht enthalten, so zahlt der Auftraggeber für Fehl- und Bruchmengen sowie beschädigte Gegenstände den Wiederbeschaffungs- oder Reparaturwert. - Der Auftraggeber hat unverzüglich bei Übernahme der Ware die Vollständigkeit und Unversehrtheit zu prüfen. Jede Fehlermenge, Beschädigung, Veränderung, Verlust oder Zerstörung der Mietsache ist unverzüglich anzuzeigen. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen.
- Der Auftraggeber hat die Gegenstände gegen jeglichen, sachfremden Zugriff Dritter zu schützen, auf eigenes Risiko und eigene Kosten zu verwahren und den Zustand im Zeitpunkt der Anlieferung zu bewahren.
- Für den Zeitraum seines Besitzes haftet der Auftraggeber, ohne dass ihn ein Verschulden treffen muss, für Beschädigung, Verlust, Fehlermengen und sonstigen Veränderungen.
- Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten und eigenes Risiko dafür zu sorgen, dass die notwendigen Geräte angeschlossen werden können, Ver- und Entsorgungsleitungen im ausreichenden Maße zur Verfügung stehen und die notwendigen Räumlichkeiten und Flächen vorhanden und vor allen Dingen auch gut erreichbar sind.
- Stefan Walch ist zu Teillieferungen und Teilleistungen wie auch zur Lieferung vergleichbarer Produkte und zwar auch ohne vorherige Ankündigung berechtigt.
- Das Mietgut ist nicht versichert. Sollte dies der Auftraggeber wünschen, so mag er für die Dauer der Mietzeit auf eigene Kosten eine Versicherung abschließen.
- Leihwaren, Geschirr, Gläser und Buffetausstattungen sind ungespült aber sortiert und vorgereinigt ohne Speisen- und Getränkereste zurückzugeben. Die Reinigungskosten für nicht vertragsgemäß zurückgegebene Leihgegenstände trägt der Auftraggeber gemäß des von Stefan Walch dafür erbrachten Aufwandes. Glas, Porzellan und Besteck werden nach der Rückgabe aus lebensmittelrechtlichen Gründen grundsätzlich von Stefan Walch gereinigt. Eine Nachberechnung extrem verschmutzter Artikel behält sich Stefan Walch vor.
- Erfolgt die Lieferung des Equipments, der Dekoration, der Technik sowie allen weiteren von nicht zum Verzehr bestimmten beweglichen Waren durch Stefan Walch, so wird sie innerhalb Speyer mit einer Lieferpauschale berechnet. Für Lieferungen außerhalb von Speyer wird eine zusätzliche Kilometerpauschale berechnet.
- Die Auslieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse zum vereinbarten Liefertermin. Bei jeder Lieferung muss mit Zeitverschiebungen gerechnet werden, die selbst bei großer Sorgfalt durch Stefan Walch nicht beeinflusst werden kann.
- Der Auftraggeber gewährleistet die Entgegennahme der von ihm bestellten Waren und Leihzubehör und quittiert den ordnungsgemäßen Erhalt der in seiner Bestellung georderten Waren auf der Durchschrift der vom Auslieferpersonal ausgehändigten Quittung bzw. Rechnung.
- Besonderheiten, die den Lieferort betreffen, wie Baustellen, lange Wege, Treppen, nicht funktionierende Fahrstühle etc. sind durch den Auftraggeber bei der Bestellung mitzuteilen. Für besonders aufwendige Gegebenheiten, den Lieferort betreffen, behält sich Stefan Walch vor, eine Mehraufwandpauschale zu berechnen.
- Die nicht zum Zwecke zum Verzehr bestimmten beweglichen Waren wie Equipment-, Dekorations- und Technikbereitstellung werden nach Vereinbarung von Stefan Walch wieder abgeholt. Der Auftraggeber hält die Leihwaren zum vereinbarten Termin zur Abholung bereit. Kann die Leihware nicht von Stefan Walch abgeholt werden, weil der Auftraggeber zum vereinbarten Termin nicht anzutreffen ist, behält sich Stefan Walch vor, Arbeitsstunden, Kilometergeld und weitere Tagesleihgebühren für verliehene Gegenstände in Rechnung zu stellen.
- Der Auftraggeber darf sämtliche Mietgegenstände nur zum vereinbarten, bestimmungsgemäßen Zweck und am vereinbarten Ort nutzen.
- Auf- und Abbau von Leihgeräten, Pavillons, Grillgeräten, Buffettischen, Geschirr, Einrichtung der Speisen- und Getränkebuffets, Dekoration etc. werden gesondert nach Aufwand und Arbeitszeit berechnet.
III. Drittdienstleistung
- Als Sondervereinbarung bietet Stefan Walch die Vermittlung von Veranstaltungsorten und Künstlern an. Im Falle einer solchen Vereinbarung wird die Leistung von Stefan Walch mit 10 % Aufschlag auf Raummiete und Kosten der Künstler oder Entertainer vergütet.
- Derartige Vereinbarungen sind nur nach geschlossenem Vertrag möglich. Lehnt der Auftraggeber das Ergebnis der Vermittlung ab und erfolgt trotz der Beauftragung von Stefan Walch mit der Vermittlungsleistung eine anderweitige Beauftragung, werden 2% Aufschlag für die Tätigkeit erhoben.
- Wird eine Recherche in Auftrag gegeben, jedoch kommt kein Vertrag zustande, behält sich Stefan Walch vor, eine Pauschale von 150,00 € für den Rechercheaufwand in Rechnung zu stellen.
- Stefan Walch haftet lediglich für die fachgemäße Auswahl des Künstlers/Entertainers. Der Auftraggeber wählt unter den Vorschlägen von Stefan Walch den Künstler selbst aus und bestimmt auch, ob ein Vertrag zwischen Stefan Walch und dem Künstler geschlossen werden soll.
- Kommt ein Vertrag zustande, so richtet sich die Vergütung nach den Vereinbarungen im Einzelvertrag.
- Die Programmgestaltung und Leistungserbringung obliegt grundsätzlich dem Künstler.
- Stefan Walch ist gegenüber dem Auftraggeber nicht schadensersatzpflichtig, wenn die Aufführung aus Gründen, die Stefan Walch nicht zu vertreten hat, ausfallen muss. Stefan Walch wird sich lediglich bemühen, einen anderen Künstler/Entertainer zu finden.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung zu ermöglichen.
- Der Auftraggeber hat bei der Buchung von Gruppen keinen Anspruch auf eine bestimmte Gruppenzusammensetzung. Die Disposition und Regie obliegen Stefan Walch beziehungsweise dem Künstler/ Entertainer.
- Beim Einsatz von Erlebnissimulatoren, Sport- und Freizeitgeräten, sowie sonstigen Geräten erfolgt die Benutzung durch den Auftraggeber auf eigene Gefahr.
- Für Ausfallzeiten vor Ort, z. B. ungünstige Wetterverhältnisse und/ oder bedingt durch Reparatur von Schäden, die während der Einsatzzeit an Mietgeräten entstanden sind, wird kein Nachlass gewährt. Bei Unmöglichkeit der Erbringung der Vertragsleistung infolge von Stefan Walch nicht zu vertretender Umstände, höherer Gewalt, Fahrzeugschäden, Unfall während der Anreise etc., entfallen alle Ansprüche des Auftraggebers.
- Bei Verträgen mit Künstlern/ Entertainern haftet Stefan Walch nicht für etwaige Vertragsverletzungen des Künstlers/ Entertainers, es sei denn, es trifft Stefan Walch eigenes Verschulden. Hierbei ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche gegen Stefan Walch ausgeschlossen. Haftungsbegrenzung oder Haftungsausschluss gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Verletzung von Stefan Walch oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Auftragsgemäß für die Veranstaltung mit Dritten abgeschlossene Verträge (wie etwa Künstlern) werden nach dem jeweiligen Rücktrittsbedingungen behandelt. Der Auftraggeber übernimmt alle diesbezüglich entstehenden Stornokosten.
(Stand: 1. Januar 2020)